Die Satzung als PDF
Die Satzung als Text:
STERKRADER INTERESSENGEMEINSCHAFT
Werbering Sterkrader Kaufleute e. V.
Postfach 11 04 43
46124 Oberhausen
SATZUNG VOM 20.06.1969
mit letzter Änderung vom 09.11.2006
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sterkrader Interessengemeinschaft - Werbering Sterkrader
Kaufleute eV.. Er hat seinen Sitz in Oberhausen-Sterkrade und ist in das Vereinsregis-
ter des Amtsgerichtes Oberhausen eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins sind die Gemeinschaftswerbung und die Wahrnehmung der
Gemeinschaftsinteressen im Stadtteil Sterkrade —Mitte. Der Zweck des Vereins ist nicht
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar jeden Jahres bis zum 31.12. jeden Jahres.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 5 Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im
Jahr, eine Mitgliederversammlung ein. Der Vorsitzende muß eine Mitgliederver-
sammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens 10 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe
schriftlich verlangt wird.
Eine Einladung zur Mitgliederversammlung soll schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen.
§ 6 Mitgliederversammlung als Hauptversammlung
Eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung soll nach Ablauf des Geschäfts-
jahres, spätestens im Oktober des laufenden Kalenderjahres stattfinden.
In die Tagesordnung sind folgende Punkte aufzunehmen:
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1.) Jahresbericht
2.) Rechnungsbericht durch die Kassenprüfer
3.) Entlastung des Vorstandes
4.) Wahl des Vorstandes und Beirates
5.) Wahl von zwei Kassenprüfern
§ 7 Beirat
Der Beirat soll aus mindestens 9 Mitgliedern bestehen, davon sollen mindestens 6
Mitglieder Kaufleute sein. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitglieder-
versammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.
Der Beirat bearbeitet die Einzelmaßnahmen des Vereins, die sich auf die Werbung
und Gemeinschaftsinteressen beziehen, faßt hierzu entsprechende Beschlüsse, die
zur Durchflihrung der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedürfen.
Fehlen Angehörige des Beirates mehrfach unentschuldigt bei den Sitzungen, so kann
der Beirat solche Beisitzer selbst durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder
ersetzen.
Werden neue Beisitzer bestellt, hat der Vorsitzende hierüber in der nächsten Haupt-
versammlung zu berichten.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand gern. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende und der stv. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzende bzw. der stv.
Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3
Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar. Der 1. Vorsitzende oder der stv. Vorsitzende
muß ein Kaufmann sein. Der Vorsitzende des Vorstandes gibt den Mitgliedern des
Gesamtvorstandes die allgemeinen Geschäftsanweisungen bei gleichzeitiger Abgren-
zung der Aufgabenbereiche.
§ 9 Mitgliedschaft
Jeder kann Mitglied des Vereins werden.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist
schriftlich bis zum 15. Mai bei der Sterkrader Interessengemeinschaft eintreffend zu
erklären. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den
Verein.
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Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden,
a) wenn die laufenden Beiträge sechs Monate im Rückstand sind,
b) wenn ein Mitglied Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
§ 10 Beiträge
Der Beitrag wird in der Regel nach der Zahl aller im Geschäftsbetrieb tätigen
Personen, einschließlich der Geschäftsinhaber und der mitarbeitenden Familienmit-
glieder, berechnet.
Er beträgt monatlich: ab 01.01.2002
für den Handel je Mitarbeiter Euro 3,00
Mindestbeitrag Euro 15,00
für freie Berufe je Mitarbeiter Euro 3,00
Mindestbeitrag Euro 15,00
für das Handwerk je Mitarbeiter Euro 3,00
Mindestbeitrag Euro 15,00
für Privatpersonen und Vereine
Mindestbeitrag Euro 10,00
In Sonderfällen können vom Vorstand Ausnahmeregelungen, insbesondere für
Großbetriebe getroffen werden.
Zur Senkung der Verwaltungskosten ermächtigen zweckmäßigerweise alle
Mitglieder den Verein durch besondere Erklärung zum Einzug der Beiträge im
Lastschrifteinzugsverkehr. Voraussetzung hierzu ist, daß das Mitglied bei einem
Geldinstitut ein Geschäfts-, Gehalts-, Lohn- oder Rentenkonto unterhält.
§ 11 Stimmrecht
a) in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Vorstandsmitglieder können für ihre eigene Firma an Abstimmungen teilnehmen.
b) Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat entscheiden und be-
schließen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
c) Satzungsänderungen sind nur mit Zustimmung von 3/4 der zur Mitgliederver-
sammlung erschienenen Mitglieder zulässig.
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§ 12 Sitzungsprotoko11e
Über den Verlauf jeder Sitzung der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzu-
fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen.